§ 1 Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Fuchs und Sailer GmbH, nachfolgend „Hersteller“ genannt. Sie gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien. Sie gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinnen von § 310 Abs. 1 BGB.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Auftraggeber ist der jeweilige Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand wieder. Mündliche Zusagen des Herstellers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung nicht ausreichend.
§ 2 Angebot, Annahme
Alle Angebote des Herstellers sind freibleibend und unverbindlich. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Hersteller und Auftraggeber ist der jeweilige Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragspartner vollständig wieder. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Preise, Zahlung
Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer
und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Der Kaufpreis ist innerhalb der vereinbarten Zahlung ab Rechnungsstellung fällig. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, werden danach Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet.
Der Hersteller ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Herstellers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Mit Ausnahme von Ansprüchen aus Mängelgewährleistung ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung wegen solcher Ansprüche nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Lieferung
Lieferungen erfolgen ab Werk. Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Bei der Produktion der bestellten Artikel kann es zu Unter- und Überlieferungen von maximal 10% kommen, diese müssen vom Auftraggeber akzeptiert werden.
Vom Hersteller in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich und gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Der Hersteller kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Hersteller gegenüber nicht nachkommt.
Der Hersteller haftet nicht für Unmöglichkeiten der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien oder Pandemien, Schwierigkeiten nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Hersteller geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Hersteller nicht zu vertreten hat.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlauffrist.
§ 6 Erfüllungsort, Versendung
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Herstellers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Auftraggebers geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Herstellers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränktem Kontokorrentverhältnis).
Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Auftraggebers, einschließlich Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
§ 8 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Hersteller nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.
Auf Verlangen des Herstellers ist die beanstandende Ware frachtfrei an den Hersteller zurück zu senden. Auf Verlangen des Herstellers ist ein beanstandender Teil der Ware frachtfrei an den Hersteller zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Hersteller die Kosten des günstigsten Versandweges, dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Bei Sachmängeln der gelieferten Ware ist der Hersteller nach seiner innerhalb angemessener Frist
zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Herstellers die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten zur Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
Für Klagen gegen den Hersteller ist in diesen Fällen jedoch dessen Sitz ausschließlicher Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.